Kurzzeitpflege = Kürzung Pflegegeld

Das Thema Kurzzeitpflege ist mitunter kompliziert. Voraussetzung ist, dass man mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde.

Kurzzeitpflege ist meist nach stationärem Aufenthalt des Pflegebedürftigen notwendig, oder bei Krisensituationen, wenn häusliche und teilstationäre nicht möglich oder ausreichend ist.

Anspruch auf Kurzzeitpflege hat man maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr.

1.612.- Euro dürfen die Aufwendungen der Kurzzeitpflege nicht übersteigen.

Die 1.612.- Euro der Kurzzeitpflege kann aus nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39 Abs. 1 Satz 3) auf insgesamt 3.224.- Euro erhöht werden.

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld hälftig gezahlt.

Zuzahlungen zur Kurzzeitpflege können über den Entlastungsbetrag (125.- Euro mtl.) ausgeglichen werden.

Bei stationären Aufenthalten, beispielsweise im Krankenhaus, wird das Pflegegeld 28 Tage weiter gezahlt. Danach ruht die Zahlung bis zur Entlassung.

Bei Kurzzeitpflege im Pflegehotel kann Ihr Partner mit Urlaub machen. Der Aufenthalt des Pflegebedürftigen wird über Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag abgerechnet. So Zahlt praktisch nur der Partner seine Unterkunft und Verpflegung. Infos und Angebote finden Sie in nachstehenden Link!

Alltagsbegleitung – Wer zahlt?

Alltagsbegleitung und Betreuungsassistenten
verhelfen zu mehr Selbständigkeit

Alltagsbegleitung und Betreuungsassistenten entlasten pflegende Angehörige und ermöglichen so Teilhabe am öffentlichen Leben. Stundenweise Unterstützung im Alltag, z. B. durch spazieren gehen, Unterstützung zuhause uvm. Es geht dabei nicht um Pflege!

Wer übernimmt die Kosten für Alltagsbegleiter und Betreuungsassistenten?

Im Rahmen der Verhinderungspflege können die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2.

Der Entlastungsbetrag von mtl. 125.- Euro kann ebenfalls zu Finanzierung von Alltagsbegleiter und Betreuungsassistenten genutzt werden. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 1.

Was macht eigentlich ein Alltagsbegleiter bzw. ein Betreuungsassistenz?

  • Sie können stundenweise die Betreuung und Beschäftigung von pflegebedürftigen Menschen in deren Häuslichkeit übernehmen.

  • Es geht um die Unterstützung bei der Alltagsgestaltung bzw. bewältigung (z. B. Gespräche, Spaziergänge, Spiele, Hilfen im Haushalt oder im Garten usw.)

Kosten für eine solche Leistungen übernimmt die Pflegekasse in voller Höhe im Rahmen der Verhinderungspflege oder/und des zusätzlichen Entlastungsbetrags (bei anerkanntem Pflegegrad).

Wer darf sich Betreuungsassistent nennen?

Ein Betreuungsassistent 87b bzw. ein Alltagsbegleiter nach § 87b SGB XI wird für diese Aufgaben eigens qualifiziert. So muss jeder, der sich anschließend „Betreuungsassistent nach § 87b“ nennen möchte, 160 Unterrichtsstunden sowie ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum absolvieren. In der Regel dauert diese Ausbildung rund vier Monate.

Mit den Pflegstärkungsgesetzen wurden die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt. Seither können Alltagsbegleiter/Betreuungsassistenten auch in der häuslichen Pflege eingesetzt werden:

WICHTIG:

Der Betreuungsassistent bzw. Alltagsbegleiter übernimmt keine pflegerischen Tätigkeiten, reicht keine Medikamente, macht keine Grundpflege. Seine Aufgaben sind folgende:

  • Gestaltung des Tagesablaufs
  • Entlastung der pflegenden Angehörigen
  • Begleitung bei Einkäufen/Freizeitaktivitäten
  • Betreuung von Menschen mit Demenz
  • Beschäftigungsangebote wie Spielen, Lesen, Malen etc.

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Verhinderungspflege bei Demenz

Zur Internetseite einfach auf das Bild klicken!
Haus Sonnenfels
Anton-Pech-Weg 16
Bayr. Eisenstein
Telefon 09922 8045775

Pflegeurlaub
– DAMIT SIE GEMEINSAM MIT IHREM DEMENTEN ANGEHÖRIGEN DEM ALLTAG ENTFLIEHEN KÖNNEN –

„Urlaub trotz Demenz“ ist das Motto, dass das Haus Sonnenfels nach eigenen Worten verfolgt.

Aus dem Bewusstsein, dass dies gerade WEGEN der Demenz für viele oft unvorstellbar ist. Aber wie Sie aus eigener Erfahrung wahrscheinlich wissen, haben die beteiligten Personen einen Urlaub oft bitter nötig.

Täglich dieselben Abläufe, ähnliche Aktivitäten und teils auch der gleiche Ärger. Jeder, der sich in diesem Kreislauf befindet, weiß wie anstrengend und kräfteraubend der Alltag sein kann.

Legen Sie negative Gedanken wie „für sowas hab ich doch keine Zeit!“ oder „da ist doch alles fremd!“  beiseite und lesen Sie auf der Homepage des Anbieters, wie ein Demenzurlaub dort aussieht.

Wichtiger Tipp:

Wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, können Sie einen Antrag nach § 39 SGB XI Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson stellen. Den Antrag können Sie formlos oder telefonisch bei Ihrer Krankenkasse stellen. Sie übernimmt die Kosten bis 1.612.- Euro pro Jahr.

Unter MENUEPUNKT PFLEGEGRADE finden Sie die jeweiligen Leistungen. Klären Sie ab, ob eventuelle Zuzahlungen vom monatlichen Entlastungsbetrag von 125.- Euro abgerechnet werden können.

Der Tipp gilt für alle Verhinderungs- und Kurzzeitpflegen!

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