Entlastungsbetrag von vielen nicht genutzt!

Alle Menschen mit Pflegegrad haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von monatlich 125.- Euro – und wissen es gar nicht! Oder nutzen ihn nicht!

Merkur.de berichtet:

Der Entlastungsbetrag steht insbesondere Pflegebedürftigen zu. Doch eine weitere Personengruppe hat Anspruch darauf. Prüfen Sie gleich nach, ob Sie dazugehören.

  • Pflegebedürftige können mithilfe des Entlastungsbetrags aufkommende Kosten decken.
  • Es rufen allerdings nicht alle das Ihnen zustehende Geld ab.
  • Neben Pflegebedürftigen hat noch eine weitere Personengruppe ein Anrecht auf den Betrag.

Pflegebedürftige müssen häufig hohe Kosten stemmen, um beispielsweise eine Haushaltshilfe oder andere Betreuungsleistungen finanzieren zu können. Aus diesem Grund hilft der Entlastungsbetrag, die hohen Summen auszugleichen.

Was viele allerdings nicht wissen: Das Geld können nicht nur Pflegebedürftige selbst beantragen.

Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige: Das Wichtigste auf einen Blick

Unabhängig davon, welcher Pflegegrad von eins bis fünf einem Pflegebedürftigen, der daheim lebt, zugeordnet wird, steht diesem ein Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat zu. Um diesen zu erhalten, benötigt Ihre Pflegekasse lediglich die entsprechenden Belege. Wer vergessen hat, den Betrag in Anspruch zu nehmen, hat außerdem Glück: Innerhalb eines Kalenderjahres können Sie das Geld in den darauffolgenden Monaten einfordern. Das gilt auch am Ende des Jahres, denn dann haben Sie die Chance, den Betrag in den ersten sechs Monaten des neuen Jahres zu erhalten. Anschließend verfällt der Anspruch allerdings.

Der NDR in Berufung auf Daten der Techniker Krankenkasse berichtet, fordern viele das ihnen zustehende Geld allerdings gar nicht an. Vier von zehn Pflegebedürftigen im Bundestaat Mecklenburg-Vorpommern verzichten auf ihren Anspruch. Es sollen 2019 gerade mal 59 Prozent auf die Gelder zugegriffen haben.

Tipp:

Entlastungsbetrag: Weitere Personen haben Anspruch auf die Gelder

Den Entlastungsbetrag gibt es übrigens nicht nur für Pflegebedürftige. Sofern Sie als Nachbarschaftshelfer eine Person pflegen, dürfen Sie ebenfalls auf die Gelder zugreifen. Das hat auch einen steuerlichen Vorteil: Sie können bis zu acht Euro pro Stunde bei einem Maximum von 25 Stunden, die Sie im Monat als Nachbarschaftshelfer tätig sind, steuerfrei abrechnen.

Um Nachbarschaftshelfer zu werden, müssen Sie zuvor lediglich einen entsprechenden Kurs durchlaufen und sich anschließend bei den Pflegekassen melden.

Alle Infos zu Leistungen in der Pflegeversicherung im eBook/Buch: „Pflegeblock“

MDK – Fristversäumnis bringt Geld

Verbraucherzentrale informiert:
Hält MDK Frist nicht ein, wird Entschädigung fällig

Verbraucherzentrale informiert:

Fristen bei der Pflegekasse: So schnell muss die Versicherung reagieren

Bei der Pflegekasse können Versicherte verschiedene finanzielle und organisatorische Hilfen beantragen. Damit die Unterstützung schnell ankommt, muss die Versicherung innerhalb bestimmter Fristen reagieren.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Binnen zwei Wochen nach der Antragstellung muss die Pflegekasse einen Beratungstermin ermöglichen.
  • Innerhalb von 25 Arbeitstagen muss die Pflegekasse entscheiden, ob und welcher Pflegegrad vorliegt.
  • In akuten Fällen ist eine Entscheidung binnen einer Woche fällig.

Braucht die Kasse zu lange, stehen dem Antragsteller sofort 70 Euro pro Woche als Pauschale zu.

Wenn die Kasse die Fristen nicht einhält

Hält die Kasse die Begutachtungsfristen nicht ein, muss sie dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro zahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn

  • die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder
  • der Antragsteller sich in stationärer Pflege befindet und bereits in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft ist.

Reagiert die Kasse, aber Sie sind mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können Sie binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Eine detaillierte Begründung können Sie nachreichen. Wenn der Widerspruch von der Pflegekasse schriftlich abgelehnt wurde, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.

Den kompletten Bericht der Verbraucherzentrale lesen Sie, wenn Sie auf den Button klicken!

Treppenlift oder Steighilfe

Viele Menschen sind auf Hilfsmittel angewiesen. Wenn man nicht mobil ist, mit Rollstuhl oder Rollator unterwegs ist, wird Treppensteigen ohne Unterstützung unmöglich.

Ist ein Pflegegrad vorhanden, verordnet der Arzt eine Treppensteighilfe. Man braucht immer eine zweite Person dazu. Siehe mein Beispielvideo!

Die Alternative sind Treppenlifte. Die gibt es mit Sitz, mit Plattform oder als Fahrstuhl. Wichtig ist, dass der Bedarf richtig geplant wird. Ich persönlich habe nach 2 Jahren Nutzung einer Treppensteighilfe seit August einen Plattformtreppenlift. Siehe Video!

Sollten Sie den Treppenlift aus eigener Tasche finanzieren müssen, so können Sie 4.000.- Euro einmaliger Zuschuss von der Pflegeversicherung erhalten. Voraussetzung: Sie haben mindestens Pflegegrad 2.

Auch die KfW bezuschusst die Maßnahme.

Wichtig ist, dass man sich von unabhängigen Treppenliftplanern Beratung und Angebote einholt. Die kennen den Markt und sind unabhängig. Ein neutrales Angebot können Sie auch durch anklicken des Buttons einfordern.

Pflegeheimkosten steigen

Angehörige von Pflegebedürftigen müssen immer tiefer in die Tasche greifen. Der Eigenanteil der Kosten bei Unterbringung im Alters- oder Pflegeheim beträgt 2019 bundesweit rund 18 Prozent mehr als 2018.

SWR Aktuell berichtet mit einem sehr informativer Filmbeitrag. Um den zu sehen, klicken Sie auf den Button.