Hausnotruf – Kasse zahlt

Hausnotruf für viele eine Notwendigkeit

Für zahlreiche Menschen mit Pflegegrad ist ein Hausnotruf wichtig. Idealerweise sind die Hausnotrufsysteme so konzipiert, dass fast jeder diese bedienen kann.

Die Frage ist, warum verzichten so viele auf diese Hilfe? Ein Grund könnte die Unsicherheit der Kostenübernahme sein.

Info: Die Pflegekasse übernimmt bis 23.- Euro/Monat der Kosten !

Damit kommt man für einfache, aber funktionelle Standartsysteme aus. Kosten über 23.- Euro trägt der Pflegebedürftige selbst.

Wie komme ich an ein Notruf-System?

Suchen sie sich einen Anbieter aus. Wählen Sie das für sie passende Produkt. Der Anbieter schickt ihrer Pflegekasse einen Kostenvoranschlag. Anschließend bestätigt die Pflegekasse die Kostenübernahme bis 23.- Euro ab Antragstellung!

Ist doch einfach, oder?

Was Ihnen sonst noch als Hilfsmittel zur Verfügung steht, lesen Sie in den Menuepunkten Pflegegrade oder bestellen Sie das Buch oder eBook „Pflegeblock“ – Einfach auf den Button klicken!

Entlastungsbetrag von vielen nicht genutzt!

Alle Menschen mit Pflegegrad haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von monatlich 125.- Euro – und wissen es gar nicht! Oder nutzen ihn nicht!

Merkur.de berichtet:

Der Entlastungsbetrag steht insbesondere Pflegebedürftigen zu. Doch eine weitere Personengruppe hat Anspruch darauf. Prüfen Sie gleich nach, ob Sie dazugehören.

  • Pflegebedürftige können mithilfe des Entlastungsbetrags aufkommende Kosten decken.
  • Es rufen allerdings nicht alle das Ihnen zustehende Geld ab.
  • Neben Pflegebedürftigen hat noch eine weitere Personengruppe ein Anrecht auf den Betrag.

Pflegebedürftige müssen häufig hohe Kosten stemmen, um beispielsweise eine Haushaltshilfe oder andere Betreuungsleistungen finanzieren zu können. Aus diesem Grund hilft der Entlastungsbetrag, die hohen Summen auszugleichen.

Was viele allerdings nicht wissen: Das Geld können nicht nur Pflegebedürftige selbst beantragen.

Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige: Das Wichtigste auf einen Blick

Unabhängig davon, welcher Pflegegrad von eins bis fünf einem Pflegebedürftigen, der daheim lebt, zugeordnet wird, steht diesem ein Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat zu. Um diesen zu erhalten, benötigt Ihre Pflegekasse lediglich die entsprechenden Belege. Wer vergessen hat, den Betrag in Anspruch zu nehmen, hat außerdem Glück: Innerhalb eines Kalenderjahres können Sie das Geld in den darauffolgenden Monaten einfordern. Das gilt auch am Ende des Jahres, denn dann haben Sie die Chance, den Betrag in den ersten sechs Monaten des neuen Jahres zu erhalten. Anschließend verfällt der Anspruch allerdings.

Der NDR in Berufung auf Daten der Techniker Krankenkasse berichtet, fordern viele das ihnen zustehende Geld allerdings gar nicht an. Vier von zehn Pflegebedürftigen im Bundestaat Mecklenburg-Vorpommern verzichten auf ihren Anspruch. Es sollen 2019 gerade mal 59 Prozent auf die Gelder zugegriffen haben.

Tipp:

Entlastungsbetrag: Weitere Personen haben Anspruch auf die Gelder

Den Entlastungsbetrag gibt es übrigens nicht nur für Pflegebedürftige. Sofern Sie als Nachbarschaftshelfer eine Person pflegen, dürfen Sie ebenfalls auf die Gelder zugreifen. Das hat auch einen steuerlichen Vorteil: Sie können bis zu acht Euro pro Stunde bei einem Maximum von 25 Stunden, die Sie im Monat als Nachbarschaftshelfer tätig sind, steuerfrei abrechnen.

Um Nachbarschaftshelfer zu werden, müssen Sie zuvor lediglich einen entsprechenden Kurs durchlaufen und sich anschließend bei den Pflegekassen melden.

Alle Infos zu Leistungen in der Pflegeversicherung im eBook/Buch: „Pflegeblock“

Kurzzeitpflege = Kürzung Pflegegeld

Das Thema Kurzzeitpflege ist mitunter kompliziert. Voraussetzung ist, dass man mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde.

Kurzzeitpflege ist meist nach stationärem Aufenthalt des Pflegebedürftigen notwendig, oder bei Krisensituationen, wenn häusliche und teilstationäre nicht möglich oder ausreichend ist.

Anspruch auf Kurzzeitpflege hat man maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr.

1.612.- Euro dürfen die Aufwendungen der Kurzzeitpflege nicht übersteigen.

Die 1.612.- Euro der Kurzzeitpflege kann aus nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39 Abs. 1 Satz 3) auf insgesamt 3.224.- Euro erhöht werden.

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld hälftig gezahlt.

Zuzahlungen zur Kurzzeitpflege können über den Entlastungsbetrag (125.- Euro mtl.) ausgeglichen werden.

Bei stationären Aufenthalten, beispielsweise im Krankenhaus, wird das Pflegegeld 28 Tage weiter gezahlt. Danach ruht die Zahlung bis zur Entlassung.

Bei Kurzzeitpflege im Pflegehotel kann Ihr Partner mit Urlaub machen. Der Aufenthalt des Pflegebedürftigen wird über Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag abgerechnet. So Zahlt praktisch nur der Partner seine Unterkunft und Verpflegung. Infos und Angebote finden Sie in nachstehenden Link!

MDK – Fristversäumnis bringt Geld

Verbraucherzentrale informiert:
Hält MDK Frist nicht ein, wird Entschädigung fällig

Verbraucherzentrale informiert:

Fristen bei der Pflegekasse: So schnell muss die Versicherung reagieren

Bei der Pflegekasse können Versicherte verschiedene finanzielle und organisatorische Hilfen beantragen. Damit die Unterstützung schnell ankommt, muss die Versicherung innerhalb bestimmter Fristen reagieren.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Binnen zwei Wochen nach der Antragstellung muss die Pflegekasse einen Beratungstermin ermöglichen.
  • Innerhalb von 25 Arbeitstagen muss die Pflegekasse entscheiden, ob und welcher Pflegegrad vorliegt.
  • In akuten Fällen ist eine Entscheidung binnen einer Woche fällig.

Braucht die Kasse zu lange, stehen dem Antragsteller sofort 70 Euro pro Woche als Pauschale zu.

Wenn die Kasse die Fristen nicht einhält

Hält die Kasse die Begutachtungsfristen nicht ein, muss sie dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro zahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn

  • die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder
  • der Antragsteller sich in stationärer Pflege befindet und bereits in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft ist.

Reagiert die Kasse, aber Sie sind mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können Sie binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Eine detaillierte Begründung können Sie nachreichen. Wenn der Widerspruch von der Pflegekasse schriftlich abgelehnt wurde, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.

Den kompletten Bericht der Verbraucherzentrale lesen Sie, wenn Sie auf den Button klicken!

Alltagsbegleitung – Wer zahlt?

Alltagsbegleitung und Betreuungsassistenten
verhelfen zu mehr Selbständigkeit

Alltagsbegleitung und Betreuungsassistenten entlasten pflegende Angehörige und ermöglichen so Teilhabe am öffentlichen Leben. Stundenweise Unterstützung im Alltag, z. B. durch spazieren gehen, Unterstützung zuhause uvm. Es geht dabei nicht um Pflege!

Wer übernimmt die Kosten für Alltagsbegleiter und Betreuungsassistenten?

Im Rahmen der Verhinderungspflege können die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2.

Der Entlastungsbetrag von mtl. 125.- Euro kann ebenfalls zu Finanzierung von Alltagsbegleiter und Betreuungsassistenten genutzt werden. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 1.

Was macht eigentlich ein Alltagsbegleiter bzw. ein Betreuungsassistenz?

  • Sie können stundenweise die Betreuung und Beschäftigung von pflegebedürftigen Menschen in deren Häuslichkeit übernehmen.

  • Es geht um die Unterstützung bei der Alltagsgestaltung bzw. bewältigung (z. B. Gespräche, Spaziergänge, Spiele, Hilfen im Haushalt oder im Garten usw.)

Kosten für eine solche Leistungen übernimmt die Pflegekasse in voller Höhe im Rahmen der Verhinderungspflege oder/und des zusätzlichen Entlastungsbetrags (bei anerkanntem Pflegegrad).

Wer darf sich Betreuungsassistent nennen?

Ein Betreuungsassistent 87b bzw. ein Alltagsbegleiter nach § 87b SGB XI wird für diese Aufgaben eigens qualifiziert. So muss jeder, der sich anschließend „Betreuungsassistent nach § 87b“ nennen möchte, 160 Unterrichtsstunden sowie ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum absolvieren. In der Regel dauert diese Ausbildung rund vier Monate.

Mit den Pflegstärkungsgesetzen wurden die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt. Seither können Alltagsbegleiter/Betreuungsassistenten auch in der häuslichen Pflege eingesetzt werden:

WICHTIG:

Der Betreuungsassistent bzw. Alltagsbegleiter übernimmt keine pflegerischen Tätigkeiten, reicht keine Medikamente, macht keine Grundpflege. Seine Aufgaben sind folgende:

  • Gestaltung des Tagesablaufs
  • Entlastung der pflegenden Angehörigen
  • Begleitung bei Einkäufen/Freizeitaktivitäten
  • Betreuung von Menschen mit Demenz
  • Beschäftigungsangebote wie Spielen, Lesen, Malen etc.

Info-Video Treppenlift – Unverbindliches Angebot: HIER!

Treppenlift oder Steighilfe

Viele Menschen sind auf Hilfsmittel angewiesen. Wenn man nicht mobil ist, mit Rollstuhl oder Rollator unterwegs ist, wird Treppensteigen ohne Unterstützung unmöglich.

Ist ein Pflegegrad vorhanden, verordnet der Arzt eine Treppensteighilfe. Man braucht immer eine zweite Person dazu. Siehe mein Beispielvideo!

Die Alternative sind Treppenlifte. Die gibt es mit Sitz, mit Plattform oder als Fahrstuhl. Wichtig ist, dass der Bedarf richtig geplant wird. Ich persönlich habe nach 2 Jahren Nutzung einer Treppensteighilfe seit August einen Plattformtreppenlift. Siehe Video!

Sollten Sie den Treppenlift aus eigener Tasche finanzieren müssen, so können Sie 4.000.- Euro einmaliger Zuschuss von der Pflegeversicherung erhalten. Voraussetzung: Sie haben mindestens Pflegegrad 2.

Auch die KfW bezuschusst die Maßnahme.

Wichtig ist, dass man sich von unabhängigen Treppenliftplanern Beratung und Angebote einholt. Die kennen den Markt und sind unabhängig. Ein neutrales Angebot können Sie auch durch anklicken des Buttons einfordern.