Kurzzeitpflege = Kürzung Pflegegeld

Das Thema Kurzzeitpflege ist mitunter kompliziert. Voraussetzung ist, dass man mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde.

Kurzzeitpflege ist meist nach stationärem Aufenthalt des Pflegebedürftigen notwendig, oder bei Krisensituationen, wenn häusliche und teilstationäre nicht möglich oder ausreichend ist.

Anspruch auf Kurzzeitpflege hat man maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr.

1.612.- Euro dürfen die Aufwendungen der Kurzzeitpflege nicht übersteigen.

Die 1.612.- Euro der Kurzzeitpflege kann aus nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39 Abs. 1 Satz 3) auf insgesamt 3.224.- Euro erhöht werden.

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld hälftig gezahlt.

Zuzahlungen zur Kurzzeitpflege können über den Entlastungsbetrag (125.- Euro mtl.) ausgeglichen werden.

Bei stationären Aufenthalten, beispielsweise im Krankenhaus, wird das Pflegegeld 28 Tage weiter gezahlt. Danach ruht die Zahlung bis zur Entlassung.

Bei Kurzzeitpflege im Pflegehotel kann Ihr Partner mit Urlaub machen. Der Aufenthalt des Pflegebedürftigen wird über Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag abgerechnet. So Zahlt praktisch nur der Partner seine Unterkunft und Verpflegung. Infos und Angebote finden Sie in nachstehenden Link!