
Behindert-Barrierefrei berichtet:
Wie sieht es eigentlich mit dem Diesel-Fahrverbot für Menschen mit Behinderung aus? Gerade Personen, die kurz vor der Neuanschaffung eines Autos stehen, stellen sich die berechtigte Frage: Kann ich mir noch ein Dieselfahrzeug kaufen oder muss ich sogar mein altes, umgebautes Fahrzeug mit Dieselmotor bald stehen lassen?

Auch Onlime-Antrag auf Festellung einer Behinderung! Aufs Bild klicken!
Ausnahmen für Menschen mit Handicap.
Ausnahmen für das Befahren der Feinstaub-Umweltzonen, dürfen Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind, die Umweltzonen befahren.Der Anspruch wird durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehinderten-ausweis eingetragenen Merkzeichen „aG”, „H” oder „BI” oder dem EU-Parkausweis nachgewiesen.
Es muss keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Diese Regelung ist bundesweit gültig. Menschen mit dem Merkzeichen “G” oder mit einem EU-Parkausweis für
Gleichgestellte können eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn die vorgenannten Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Ausnahmen erteilen wiederum die Städte. Das Kraftfahrzeug muss nicht selbst von der schwerbehinderten Person geführt werden und es muss auch nicht auf diese zugelassen sein.
Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis müssen sich aber zurzeit ohnehin keine Sorgen machen, denn es ist davon auszugehen, dass die Ausnahmen für das Diesel-Fahrverbot für Menschen mit Behinderung in den nächsten Jahren nicht geändert werden.
